Zivilprozessrecht
In der Bundesrepublik Deutschland wird unterschieden zwischen Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht (neben der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die unter anderem für Nachlass-, Betreuungs-, Handelsregister-, Genossenschafts-, Vereinsangelegenheiten zuständig ist).
Das Zivilprozessrecht wird geregelt durch die Zivilprozessordnung (ZPO) einerseits und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) andererseits.
Die Zivilprozessordnung ist wie folgt gegliedert
| Buch 1 | Allgemeine Vorschriften (Bezeichnung der Parteien: Kläger - Beklagter bzw. Antragsteller - Antragsgegner bzw. Gläubiger - Schuldner; im Strafprozess je nach Verfahrensstadium Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter, im Ordnungswidrigkeitenverfahren Betroffener) |
|---|---|
| Buch 2 | Verfahren im ersten Rechtszug (sog. erste Instanz) (Verfahren vor dem Amts- und Landgerichten als erster Instanz) |
| Buch 3 | Rechtsmittel (sog. zweite Instanz; Berufung, Revision, Beschwerde) |
| Buch 4 | Wiederaufnahme des Verfahrens (nach Abschluss eines Verfahrens; nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich) |
| Buch 5 | Urkunden- und Wechselprozess (als Beweismittel genügt die Vorlage der entsprechenden Urkunde) |
| Buch 6 | Verfahren in Familiensachen (Scheidungssachen, Kindschaftssachen, Unterhaltssachen, Lebenspartnerschaftssachen) |
| Buch 7 | Mahnverfahren (Antrag auf Mahn- und Vollstreckungsbescheid = rechtskräftiger Titel) |
| Buch 8 | Zwangsvollstreckung (Voraussetzungen: Titel [rechtskräftiges Urteil, rechtskräftiger Vergleich, Vollstreckungsbescheid aus einem Mahnverfahren, auch Kostenfestsetzungsbeschluss] - Klausel ["vorstehende Abschrift wird hiermit dem Kläger/Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"] - Zustellung [Vermerk auf dem Titel, dass er der Gegenseite am ... zugestellt wurde; Zustellung ist auch durch Gerichtsvollzieher möglich]) |
| Buch 9 | Aufgebotsverfahren |
| Buch 10 | Schiedsrichterliches Verfahren |
| Buch 11 | Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union |
Das GVG regelt die Gerichtsverfassung der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Es enthält also z. B. Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte, die Besetzung der Spruchkörper (Einzelrichter), Gerichtsvollzieher etc.
Unter das Zivilprozessrecht fallen folgende Rechtsstreitigkeiten
- Mahnverfahren (Beantragung eines Mahnbescheids und später eines Vollstreckungsbescheids = rechtskräftiger Titel gegen den Schuldner)
- Leistungsklage (auf Zahlung eines bestimmten Betrags) (Zuständigkeiten: bis 5.000,00 Euro das Amtsgericht, über 5.000,00 Euro das Landgericht, jeweils am Sitz des Beklagten) bzw. Feststellungsklage (Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses)
- Eilverfahren wie Arrest und einstweilige Verfügung (zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses)
- Beweissicherungsverfahren (wichtig in Bausachen zur Beweissicherung von vorhandenen Mängeln in der Ausführung)
- Zwangsvollstreckungsverfahren (Pfändung von beweglichen Sachen, Pfändung beim Drittschuldner [z. B. Arbeitgeber] = Lohnpfändung, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen [Immobilien], Arrest und einstweilige Verfügung)
Das Zivilprozessrecht schreibt grundsätzlich vor, dass vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten Anwaltszwang/Anwaltserfordernis herrscht (sog. Anwaltsprozess); man kann sich also nicht selbst vertreten, sondern muss einen beim jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Vor den Amtsgerichten hingegen kann man sich selbst vertreten. Ausnahmen bilden Verfahren über Ehesachen (Scheidung, Aufhebung etc.) und deren Folgesachen, Güterrechts- sowie Lebenspartnerschaftssachen vor den Amtsgerichten - hier herrscht ebenfalls Anwaltszwang.
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