BGH Urteil - VI ZR 132/06
Vom: 30.10.2007
Verteidiger bei Schlägerei, muss bei Schädigung seine Notwehrlage beweisen
BGB § 227a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen. b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - OLG Karlsruhe (Freiburg) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 2. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand:Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Am 7. September 2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kläger während eines Straßenfestes mehrere Faustschläge ins Gesicht, durch die der Kläger Frakturen am Unterkiefer erlitt. Über den Tathergang im Einzelnen streiten die Parteien. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem beantragt er, die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihm aus dem Schadensereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden festzustellen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weitere 800 € Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Beru-fungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. |
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