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BGH Urteil - X ZR 61/06
19.06.2007

Verkehrsunfall bei einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort

BGB §§ 651a, 651f

Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

Tatbestand

Die Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise nach Ägyapten für insgesamt 2.091,-- €. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit "Ausflugsmöglichkeiten" überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß:

"Während des Badeaufenthaltes bieten sich eine Reihe von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte Ägyptens näher kennen zu lernen. Die Ausflüge werden von einer Partneragentur organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungsangebote für Fremdleistungen dar." Am Ende der zweiten Seite stand fett gerahmt folgender Hinweis:

"Bitte beachten Sie folgendes: …Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedochlediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur ***" Diese Agentur nimmt für die Beklagte die örtliche Reiseleitung wahr.

In der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der Beklagten befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach ***. , der oben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis:

"NUR BEI IHREM ***-REISELEITER BUCHBAR"

und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre *** -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur ***" Auf der Begrüßungsveranstaltung strich der Reiseleiter die langjährige gute Zusammenarbeit mit der *** heraus und warnte davor, bei anderen im Ort tätigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in Ägypten oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde.

Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug, der pro Person 60,-- € kostete, beim örtlichen Reiseleiter der Beklagten. Das "Ausflugsticket" trug oben links das Firmenzeichen der Beklagten, oben rechts das Firmenzeichen von *** mit der Unterschrift "*** " und am Ende wiederum den Hinweis: "Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die Agentur ***." Der eingesetzte Reisebus war außen mit einem großen Firmenzeichen der Beklagten sowie dem Firmenzeichen eines anderen Reiseveranstalters versehen und wurde von Reiseleitern begleitet, die T-Shirts mit dem Logo der Beklagten trugen.

Auf der Rückfahrt von *** fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden.

Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend. Die Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.000,-- €, an den Kläger 1.000,-- € und an den Kläger 1.500,-- € sowie an alle Kläger jeweils weitere 250,-- € und weitere 60,-- € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob in ähnlichen Fällen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder eine Fremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die Beklagte hat Revision eingelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit der Begründung, dass sie den Ausflug lediglich für die Agentur *** vermittelt habe und deshalb für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert sei.

Verkehrsunfall bei einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort