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BGH Urteil - IX ZR 132/06
Vom: 20.12.2007

Aussonderung der Mietkaution bei INsolvenz des Vermieters nur bei getrennter Anlage

InsO § 47
BGB § 551 Abs. 3 Satz 3

Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 - LG Berlin
AG Tiergarten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen.

Tatbestand:

Die Klägerin zahlte im Februar 2001 an die Schuldnerin, von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in Höhe von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde zum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Beklagten auf Rückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Aussonderung der Mietkaution bei Insolvenz des Vermieters nur bei getrennter Anlage