Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ist geregelt im deutschen Arbeitsrecht. Das deutsche Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Diese ist allerdings im Zeitablauf permanent Änderungen unterworfen. Da es sich nicht um ein themenumfassendes Gesetzbuch handelt, gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und mit welchen gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitnehmer geschützt werden kann vor rechtswidrigen Maßnahmen des Arbeitgebers.
Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Betriebsbedingte, personenbegründete und verhaltensverursachte Gründe sind wirksam nach §1,Abs.2 des KschG. Alle anderen Gründe führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Bei der betriebsbedingten Kündigung gelten weitere einschränkende Gründe, insbesondere soziale Gründe, wie das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder eine Behinderung, die ggfs. eine solche Kündigung ebenfalls erschweren oder verunmöglichen.
Darüber hinaus gilt, dass neben den gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz auch insbesondere formelle Kriterien, wie z.B. die Beteiligung des Betriebsrates ( sofern vorhanden ) oder die Schriftform für eine solche Kündigung immer gefordert wird. Die Nichtbeachtung solcher Erfordernisse führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Besonderer Kündigungsschutz
Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen vor allem bestimmte Personengruppen, die sozial besondere Schutzbedürfnisse haben und in Deutschland auch bekommen.
Beispiele für Kündigungsverbote und Einschränkungen sowie die entsprechenden Gesetzesquellen:
- Die Kündigung von Schwangeren ist bis vier Monate nach der Entbindung lt. § 9 MuSchG
- Die Kündigung von Auszubildenden nach Beendigung der Probezeit ist verboten lt. § 22 BBiG
- Die Kündigung von Arbeitnehmern, die ihren Wehr- oder Zivildienst leisten müssen ist verboten lt. § 2 ArbPlSchG und § 78 ZDG
- Die Kündigung von Schwerbehinderten ist nur unter Hinzuziehung und der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX möglich.
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Individualbeispiele, bei denen ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Auskünfte können die Gewerkschaften geben und/oder Fachanwälte, die sich mit Arbeitsrecht beschäftigen. Besonders sinnvoll erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass diverse Rechtschutzversicherer speziell die Interessenvertretung von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeitsverträge als Versicherungsprodukt anbieten. Durch eine solche Arbeitsrechtschutzversicherung werden dann alle Kosten eines etwaigen Rechtsstreites zur Sicherung der Arbeitnehmerinteressen übernommen.
Betriebsrat und Gewerkschaften
Der Betriebsrat und/oder die jeweils zuständige Gewerkschaft sind ebenfalls in der Lage dem Arbeitnehmer hilfreiche Tipps und ggfs. sogar relevante Hilfestellungen zu geben. So werden z.B. bei rechtswidrig vermutetem Verhalten seitens der Arbeitgeber durchaus auch Musterprozesse seitens der Gewerkschaften durchgeführt, um einen Präzedenzfall zu schaffen, dessen Beurteilung anderen Arbeitnehmern als Vorlage gelten kann, die eigenen berechtigten Interessen juristisch durchzufechten.
Abschließend ist allerdings nochmals darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung insbesondere für die Auswahlkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen verschärft haben. Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung wird nunmehr speziell bei Kleinbetrieben die Kündigung auch langjähriger Mitarbeiter für den Arbeitgeber vereinfacht. Im Zweifel sollte also auf jeden Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden, um entsprechend des aktuellen Rechtsstandes die richtigen Entscheidungen treffen zu können.
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